Kleinkläranlagen

Warum Kleinkläranlagen ?

 

Müssen alle Kleinkläranlagen mit einer biologischen Stufe nachgerüstet werden?

 

Mit Wirkung zum 01.08.02 erfolgte eine Änderung des Anhangs 1 zur Abwasserverordnung. Waren

früher Kleinkläranlagen aus dem Anwendungsbereich der AbwV ausgeschlossen, so sind sie nunmehr

der Größenklasse 1 (Abwasseranlagen < 1.000 Einwohnerwerten) zugeordnet. Damit müssen auch

Kleinkläranlagen mindestens wasserrechtliche Überwachungswerte für den Chemischen Sauerstoffbedarf

(CSB) < 150 mg/l und für den Biochemischen Sauerstoffbedarf (BSB5) < 40 mg/l einhalten.

Dies ist nur möglich, wenn eine biologische Reinigungsstufe vorhanden bzw. nachgeschaltet ist.

 

 

Bis wann müssen Kleinkläranlagen nachgerüstet werden?

 

Die wasserrechtlichen Bestimmungen gemäß § 57 WHG sehen vor, dass Anlagen, die die Anforderungen

noch nicht erfüllen, innerhalb angemessener Fristen angepasst werden müssen. Über die im

Einzelfall festzulegenden Fristen entscheidet die zuständige Kreisverwaltungsbehörde nach pflichtgemäßem

Ermessen unter Beteiligung des Wasserwirtschaftsamtes, der jeweiligen Kommune und

des Betreibers.

Als Dauerlösung neu errichtete Kleinkläranlagen müssen die gesetzlichen Anforderungen unmittelbar

erfüllen. Für Anwesen, die in naher Zukunft an eine öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden

sollen, kann als Übergangslösung auch Dreikammerausfaulgruben ohne biologische Stufe zulässig sein,

dass dann die zuständige Kreiverwaltungsbehörde genehmigen muss ! Und von Fall zu Fall entschieden wird.

 

 

Dürfen Probenahme und Analyse des Ablaufs von Kleinkläranlagen nur von einem

zugelassenen Labor durchgeführt werden? Welche Messmethoden sind anzuwenden?

 

Die Abwasseruntersuchungen im Rahmen der Wartung sind durch Fachkundige vorzunehmen, im

Regelfall also durch eine Wartungsfirma. Die Einschaltung eines zugelassenen Labors ist nicht erforderlich.

Die Untersuchung der Ablaufwerte kann nach Betriebsmethode (z. B. Küvettentests mittels

Photometer) erfolgen. Eine Untersuchung nach den Vorgaben der Abwasserverordnung und den dort

genannten DIN-Normen ist je nach wasserrechtlichen Zulassung erforderlich. Teststäbchen sind nicht ausreichend,

da sie nur eine vereinfachte Beurteilung der Vorgänge (z. B. Nitrifikation/Denitrifikation) zulassen.

 

 

Messwerte der Wartung liegen oberhalb der Mindestanforderungen bzw. bei Anlagen

mit höherer Ablaufklasse oberhalb der Werte, die die Anlage gemäß der Zulassung

einhalten sollte. Was ist nun Aufgabe der Wartungsfirma?

 

Es ist Aufgabe des Wartungsbetriebes den Ursachen für eine geringere Reinigungsleistung der Anlage

nachzugehen und Abhilfen zu schaffen. Dazu gehört ggf. auch das Gespräch mit dem Hersteller, um

die Anlage richtig einzustellen bzw. mit dem Betreiber, um dessen Nutzungsverhalten zu erfahren.

Maßnahmen sind zu dokumentieren, festgestellte Überschreitungen ggf. zu begründen, damit der

PSW im Rahmen seiner Bescheinigung bewerten kann, ob ein Mangel erfolgreich abgestellt wurde

und eine mängelfreie Bescheinigung trotz erhöhtem CSB-Wert gerechtfertigt ist.

 

 

"Auszug LfU Bayern"